1. Grundförderung
- Für den Erwerb von Neu- oder Altbauten, den Ausbau
oder die Erweiterung einer Immobilie erhalten Sie eine Grundförderung.
- Die Grundförderung ist ein Zuschuss in Höhe von 2,5 Prozent (bei
Altbau, Ausbau, Erweiterung) bzw. 5 Prozent (bei Neubau)
der Herstellungs- bzw. Anschaffungskosten,
max. jedoch 1278 Euro pro Jahr (bei Altbau,
Ausbau, Erweiterung) bzw. 2556 Euro pro Jahr (bei Neubau).
- Der Zuschuss wird 8 Jahre lang ab Fertigstellung bzw. Anschaffung und ab
Beginn der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken jedes
Jahr am 15. März direkt ausgezahlt.
2. Kinderzulage
- Die Kinderzulage ist ein Zuschuss von 767 Euro pro
Jahr für jedes zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörende
Kind, für das Anspruch auf einen Freibetrag für Kinder oder Kindergeld
besteht.
- Der Zuschuss wird 8 Jahre ab Fertigstellung des Objektes bzw. der Anschaffung
und ab Beginn der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken
direkt ausgezahlt.
- Voraussetzung für den Erhalt der Kinderzulage ist der Erhalt der Grundförderung.
3. Ökozulage
Bitte erkundigen Sie sich hierzu bei Ihrem Berater.
Wer kann Eigenheimzulage erhalten?
Der Anspruch auf die Eigenheimzulage ist gesetzlich geregelt. Danach hat jeder unbeschränkt steuerpflichtige Bauherr oder Käufer Anspruch auf die Zulage, wenn er noch keine Förderung nach dem Eigenheimzulagegesetz oder den §§ 7b bzw. 10e EStG erhalten hat.
Es gilt eine so genannte Objektbeschränkung: Einem Alleinstehenden steht die Zulage für ein Objekt zu; einem Ehepaar für zwei Objekte, falls diese in keinem räumlichen Zusammenhang stehen.
Für die Eigenheimzulage gelten bestimmte Einschränkungen.
Bemessungsgrundlage ist der Gesamtbetrag der Einkünfte. Berücksichtigt
werden das Jahr der Antragstellung und das Vorjahr. Die Summe dieser Einkünfte
darf 81 807 Euro bei Alleinstehenden bzw. 163 614 Euro bei zusammen veranlagten
Personen nicht übersteigen. Die Einkommensgrenze erhöht sich für
den Bemessungszeitraum um 30 678 Euro für jedes Kind, für das Freibetrag
für Kinder oder Kindergeld besteht.
| Eigenheimzulage für Bauherren und Käufer |
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